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Arbeitssicherheit Lübeck

Was Sie über Arbeitssicherheit wissen müssen

Jeder Arbeitsunfall stellt eine Störung des Produktionsablaufes dar, was neben der persönlichen Belastung auch mit Kosten für den Betrieb verbunden ist.

 Ziel ist es, die Beschäftigten vor Unfallgefahren, Gesundheitsbelastungen und Berufskrankheiten zu schützen. Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Beschäftigten.

Betreuungspflicht

Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten zu sorgen und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu treffen.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, zur Unterstützung dieser Aufgaben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Sicherheitsfachkraft hat eine rein beratende Funktion und daher keine Weisungsbefugnis.

Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Bestellung:

1. Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit.

2. Den Abschluss eines Betreuungsvertrags mit einem überbetrieblichen Dienst.

3. Ausbildung eines eigenen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Dauer ca. 6 Monate in Vollzeit bis zu 18 Monate berufsbegleitend).

4. Der Unternehmer übernimmt selbst die Aufgaben des Arbeitsschutzes (Unternehmermodell). Dies ist nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl möglich (je nach BG bis 30 bzw. 50 beschäftigte). Hierbei nimmt er an Seminaren bei seiner Berufsgenossenschaft teil.

Umfang der Betreuung

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) legt die Umsetzung des ASiG fest: U.A. die jährliche Beratungszeit, die sich nach der Gefährdungsklasse des Betriebes und der Mitarbeiterzahl richtet.

Die Regelbetreuung für Betriebe besteht aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.

Zeitlicher Umfang Grundbetreuung: Unterteilt wird in drei Betreuungsgruppen (I= hohe, II= mittlere, III= niedrige Gefährdung) mit einer erforderlichen Einsatzzeit von 2,5 (bzw. 1,5 oder 0,5) Stunden pro Jahr und Beschäftigte als Summenwert für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen. Die Aufteilung des Stundenkontingents wird durch den Arbeitgeber nach den individuellen Bedürfnissen festgelegt.

Betriebsspezifische Betreuung: Der flexible betriebsspezifische Teil – ohne starres Zeitkontingent – stellt sicher, dass der Betreuungsumfang den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen entspricht. Dieser Teil der Beratungszeit wird mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt.

Aufgaben der Sicherheitsfachkraft

Gemäß §6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken
  • auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.